Gang der Verhandlung

§ 90 (1) PatG

Der Vorsitzende eröffnet und leitet die [mündliche Verhandlung.

§ 90 (2) PatG

Nach Aufruf der Sache trägt der Vorsitzende oder der Berichterstatter den wesentlichen Inhalt der Akten vor.

§ 90 (3) PatG

Hierauf erhalten die Beteiligten das Wort, um ihre Anträge zu stellen und zu begründen.

siehe auch

§§ 86 bis 99 PatG → Gemeinsame Verfahrensvorschriften
§§ 73 bis 99 PatG → Verfahren vor dem Patentgericht
PatG → Patentgesetz