Besetzung des Nichtigkeitssenats

§ 67 (2) PatG

Der Nichtigkeitssenat entscheidet in den Fällen der §§ 84 und 85 Abs. 3 in der Besetzung mit einem rechtskundigen Mitglied als Vorsitzendem, einem weiteren rechtskundigen Mitglied und drei technischen Mitgliedern, im übrigen in der Besetzung mit drei Richtern, unter denen sich ein rechtskundiges Mitglied befinden muß.

§ 67 (1) PatG → Besetzung des Beschwerdesenats

siehe auch

§§ 65 bis 72 PatG → Patentgericht
PatG → Patentgesetz