Beschwerdefrist

§ 73 (2) S. 1 PatG

Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich beim Deutschen Patent- und Markenamt einzulegen.

§ 73 (1) PatG → Beschwerde

§ 73 (2) S. 2 PatG → Abschriften der Beschwerdeschrift
§ 73 (2) S. 3 PatG → Zustellung im Beschwerdeverfahren

siehe auch

§ 122 PatG → Nichtigkeitsbeschwerde

Beschwerdeverfahren