Aufschiebende Wirkung der Rechtsbeschwerde

§ 103 PatG

Die Rechtsbeschwerde hat aufschiebende Wirkung. § 75 Abs. 2 [→ Aufschiebende Wirkung der Beschwerde] gilt entsprechend.

siehe auch

§§ 100 bis 109 PatG → Rechtsbeschwerde, Rechtsbeschwerdeverfahren
§§ 100 bis 122a PatG → Verfahren vor dem Bundesgerichtshof
PatG → Patentgesetz