Aufschiebende Wirkung der Beschwerde

§ 75 (1) PatG

Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.

§ 75 (2) PatG

Die Beschwerde hat jedoch keine aufschiebende Wirkung, wenn sie sich gegen einen Beschluß der Prüfungsstelle richtet, durch den eine Anordnung nach § 50 Abs. 1 [→ Geheimhaltungsanordnung] erlassen worden ist.

siehe auch

§§ 73 bis 80 PatG → Das Beschwerdeverfahren
§§ 73 bis 99 PatG → Verfahren vor dem Patentgericht
PatG → Patentgesetz