Anhörung der Beteiligten durch die Prüfungsstelle

§ 46 (1) S. 1 PatG

Die Prüfungsstelle kann jederzeit die Beteiligten laden und anhören, Zeugen, Sachverständige und Beteiligte eidlich oder uneidlich vernehmen sowie andere zur Aufklärung der Sache erforderliche Ermittlungen anstellen. § 128a der Zivilprozessordnung [→ Vergütung von Sachverständigen] ist entsprechend anzuwenden.

§ 46 (1) PatG → Anhörung vor der Prüfungsstelle:
§ 46 (1) S. 2 PatG → Anhörungsantrag
§ 46 (1) S. 3 PatG → Form des Anhörungsantrages
§ 46 (1) S. 4 PatG → Zurückweisung des Anhörungsantrages
§ 46 (1) S. 5 PatG → Anfechtbarkeit der Zurückweisung des Anhörungsantrages

§ 46 (2) PatG → Niederschrift über die Anhörung und Vernehmung

Unter Beteiligten i.S.v. § 46 Abs. 1 PatG sind die jeweiligen Verfahrensbeteiligten zu verstehen (Anmelder, Patentinhaber, Einsprechende).1)

Ein nicht am Einspruchsverfahren Beteiligter (hier: ein Miterfinder) ist als Zeuge zu vernehmen. Seine Aussage ist zu protokollieren.2)

siehe auch

§§ 44 bis 49a PatG → Prüfungsverfahren
§§ 34 bis 64 PatG → Verfahren vor dem Patentamt
PatG → Patentgesetz

1) , 2)
BGH, Beschluss vom 22. Februar 2011 - X ZB 43/08