Angaben zur gewerblichen Anwendbarkeit der Erfindung

§ 10 (2) Nr. 5 PatV

Ferner sind anzugeben: in welcher Weise der Gegenstand der Erfindung gewerblich anwendbar ist, wenn es sich aus der Beschreibung oder der Art der Erfindung nicht offensichtlich ergibt;

siehe auch

§ 10 PatV → Beschreibung der Erfindung

Gewerbliche Anwendbarkeit