Zeitrang einer Marke

§ 6 (2) MarkenG

Für die Bestimmung des Zeitrangs von angemeldeten oder eingetragenen Marken ist der Anmeldetag (§ 33 Abs. 1) oder, falls eine Priorität nach § 34 oder nach § 35 in Anspruch genommen wird, der Prioritätstag maßgeblich.

§ 6 (2) - (4) MarkenG → Zeitrang:
§ 6 (3) MarkenG → Zeitrang einer geschäftlichen Bezeichnung
§ 6 (4) MarkenG → Gleichrangige Rechte

siehe auch

§ 6 (1) MarkenG → Vorrang
§§ 3 - 6 MarkenG → Marken und geschäftliche Bezeichnungen, Vorrang und Zeitrang
§§ 3 - 31 MarkenG (Teil 2) → Voraussetzungen, Inhalt und Schranken des Schutzes von Marken und geschäftlichen Bezeichnungen, Übertragung und Lizenz
MarkenG → Markengesetz
Markenrecht