Verlängerung der Schutzdauer

§ 47 (2) MarkenG

Die Schutzdauer kann um jeweils zehn Jahre verlängert werden.

§ 47 (3) MarkenG

Die Verlängerung der Schutzdauer wird dadurch bewirkt, daß eine Verlängerungsgebühr und, falls die Verlängerung für Waren und Dienstleistungen begehrt wird, die in mehr als drei Klassen der Klasseneinteilung von Waren und Dienstleistungen fallen, für jede weitere Klasse eine Klassengebühr gezahlt werden.

Verlängerungsgebühr (§ 47 (4) MarkenG)

Eintragung der Verlängerung der Schutzdauer

§ 47 (5) MarkenG

Die Verlängerung der Schutzdauer wird am Tag nach dem Ablauf der Schutzdauer wirksam. Sie wird in das Register eingetragen und veröffentlicht.

Löschung wegen Nichtverlängerung der Schutzdauer

§ 47 (6) MarkenG

Wird die Schutzdauer nicht verlängert, so wird die Eintragung der Marke mit Wirkung ab dem Ablauf der Schutzdauer gelöscht.

§ 47 (1) MarkenG → Schutzdauer

siehe auch

§§ 45 - 47 MarkenG → Berichtigung, Teilung, Schutzdauer und Verlängerung
§§ 32 - 96 MarkenG (Teil 3) → Verfahren in Markenangelegenheiten
MarkenG → Markengesetz
Markenrecht
Verlängerungsgebühr