Verlängerung

§ 37 MarkenV → Verlängerung durch Gebührenzahlung
§ 38 MarkenV → Antrag auf teilweise Verlängerung

Das beliebig oft verlängerbare Markenrecht ist zeitlich unbegrenzt, während Monopolstellungen in der Regel keinen dauernden Bestand haben [§ 16 (1) S. 1 PatG → Schutzdauer, …].1)

siehe auch

Markenrecht

1)
BPatG, Beschl. v. 22. Februar 2022 - 28 W (pat) 507/21