Unionsmarkenstreitsachen

§ 122 (1) MarkenG

Für alle Klagen, für die nach der Unionsmarkenverordnung die Unionsmarkengerichte im Sinne des Artikels 123 Absatz 1 der Unionsmarkenverordnung zuständig sind (Unionsmarkenstreitsachen), sind als Unionsmarkengerichte im ersten Rechtszug die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zuständig.

Unionsmarkengerichte § 122 (2) bis (5) MarkenG → Unionsmarkengerichte

siehe auch

§§ 119 ff MarkenG → Unionsmarken