Übergangsregelung für künftige Änderungen

§ 57 MarkenV

Für Markenanmeldungen, die vor Inkrafttreten von Änderungen dieser Verordnung eingereicht worden sind, gelten die Vorschriften dieser Verordnung in ihrer bis dahin geltenden Fassung.

siehe auch

§§ 47 - 55 MarkenV (Teil 7) → Schlussvorschriften
MarkenV → Markenverordnung
MarkenG → Markengesetz, Markenrecht