Sonstige Vorschriften für das Verfahren bei Anträgen und Einsprüchen nach der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92

§ 138 (1) MarkenG

Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates nähere Bestimmungen über das Antrags-, Einspruchs- und Löschungsverfahren (§§ 130 bis 133) zu treffen.

§ 130 MarkenG → Verfahren vor dem Patentamt, Einspruch gegen den Antrag
§ 131 MarkenG → Einspruch gegen die beabsichtigte Eintragung
§ 132 MarkenG → Antrag auf Änderung der Spezifikation, Löschungsverfahren
§ 133 MarkenG → Rechtsmittel

§ 138 (2) MarkenG

Das Bundesministerium der Justiz kann die Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach Absatz 1 durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates ganz oder teilweise auf das Deutsche Patent- und Markenamt übertragen.

siehe auch

§§ 137 - 139 MarkenG → Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen
§§ 126 - 139 MarkenG (Teil 6) → Geographische Herkunftsangaben
MarkenG → Markengesetz
Markenrecht