Prioritätstag

§ 6 (2) MarkenG

Für die Bestimmung des Zeitrangs von angemeldeten oder eingetragenen Marken ist der Anmeldetag (§ 33 Abs. 1) oder, falls eine Priorität nach § 34 oder nach § 35 in Anspruch genommen wird, der Prioritätstag maßgeblich.

§ 6 (3) MarkenG

Für die Bestimmung des Zeitrangs von Rechten im Sinne des § 4 Nr. 2 und 3 und der §§ 5 und 13 ist der Zeitpunkt maßgeblich, zu dem das Recht erworben wurde.

Gemäß § 6 (3) entsteht für nicht eingetragene Marken das Recht in dem Zeitpunkt, zu dem das Recht erworben wurde, d.h. in dem Zeitpunkt, in dem der erforderliche Grad an Verkehrsgeltung vorlag. Bei notorisch bekannten Marken gilt das Gleiche, es kommt also auf den Zeitpunkt der Notorietät an.

siehe auch