Ort und Form der Veröffentlichung

§ 27 (1) MarkenV

Angaben über eingetragene Marken werden in dem vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Markenblatt veröffentlicht.

§ 27 (2) MarkenV

Die Veröffentlichung kann in elektronischer Form erfolgen.

siehe auch

§§ 24 - 28 MarkenV (Teil 3) → Register, Urkunde, Veröffentlichung
MarkenV → Markenverordnung
MarkenG → Markengesetz, Markenrecht