Markenanmeldungen als Eintragungshindernis

§ 9 (2) MarkenG

Anmeldungen von Marken stellen ein Eintragungshindernis im Sinne des Absatzes 1 [→ Angemeldete oder eingetragene Marken als relative Schutzhindernisse] nur dar, wenn sie eingetragen werden.

§ 9 MarkenGAngemeldete oder eingetragene Marken als relative Schutzhindernisse:
§ 9 (1) Nr. 1 MarkenG → Identität mit einer älteren Marke
§ 9 (1) Nr. 2 MarkenG → Verwechslungsgefahr mit einer älteren Marke
§ 9 (1) Nr. 3 MarkenG → Kollission mit einer älteren bekannten Marke

§ 9 (3) MarkenG → Einfluss der Nizza-Klassifikation auf die Markenähnlichkeit

siehe auch

§§ 7 - 13 MarkenG → Voraussetzungen für den Schutz von Marken durch Eintragung
§§ 3 - 31 MarkenG (Teil 2) → Voraussetzungen, Inhalt und Schranken des Schutzes von Marken und geschäftlichen Bezeichnungen, Übertragung und Lizenz
MarkenG → Markengesetz
Markenrecht
§ 41 S. 1 MarkenG → Eintragung der Marke