Ursprungsland

Artikel 1 (3) MMA

Als Ursprungsland wird das Land des besonderen Verbandes angesehen, in dem der Hinterleger eine tatsächliche und nicht nur zum Schein bestehende gewerbliche oder Handelsniederlassung hat; wenn er eine solche Niederlassung in einem Land des besonderen Verbandes nicht hat, das Land des besonderen Verbandes, in dem er seinen Wohnsitz hat; wenn er keinen Wohnsitz innerhalb des besonderen Verbandes hat, das Land seiner Staatsangehörigkeit, sofern er Angehöriger eines Landes des besonderen Verbandes ist.

Artikel 1 (1) MMAVerbandsbildung
Artikel 1 (2) MMASicherung der Angehörigen der Vertragsländer

siehe auch

MMA → Madrider Markenabkommen
Internationale Marken → IR-Marken