Gleichrangige Rechte

§ 6 (4) MarkenG

Kommt Rechten nach den Absätzen 2 [→ Zeitrang einer Marke] und 3 [→ Zeitrang einer geschäftlichen Bezeichnung] derselbe Tag als ihr Zeitrang zu, so sind die Rechte gleichrangig und begründen gegeneinander keine Ansprüche.

§ 6 (2) - (4) MarkenG → Zeitrang:
§ 6 (2) MarkenG → Zeitrang einer Marke
§ 6 (3) MarkenG → Zeitrang einer geschäftlichen Bezeichnung

siehe auch

§ 6 (1) MarkenG → Vorrang
§§ 3 - 6 MarkenG → Marken und geschäftliche Bezeichnungen, Vorrang und Zeitrang
§§ 3 - 31 MarkenG (Teil 2) → Voraussetzungen, Inhalt und Schranken des Schutzes von Marken und geschäftlichen Bezeichnungen, Übertragung und Lizenz
MarkenG → Markengesetz
Markenrecht