Gemeinsame Entscheidung über mehrere Widersprueche

§ 31 (1) MarkenV

Über mehrere Widersprüche desselben Widersprechenden soll, soweit sachdienlich, gemeinsam entschieden werden.

§ 43 (2) MarkenG → Entscheidung über den Widerspruch

§ 31 (2) MarkenV

Auch in anderen als in den in Absatz 1 genannten Fällen kann über mehrere Widersprüche gemeinsam entschieden werden.

Eine »gemeinsame« Entscheidung nach § 31 Abs. 2 MarkenV bedeutet, dass, auch soweit über mehrere Widersprüche (mehrerer Widersprechender) entschieden wird, lediglich eine einheitliche, die eine angegriffene Marke betreffende Entscheidung ergeht, ähnlich wie dies im Zivilprozess nach einer Verfahrensverbindung gemäß § 147 ZPO der Fall ist.1)

Eine einheitliche Entscheidung aber kann und muss, um wirksam zu werden, an jeden Beteiligten nur einmal zugestellt werden. Das ist eine verfahrenslogisch zwingende Folge der gemeinsamen Entscheidung im Sinne von § 31 Abs. 2 MarkenV.2)

siehe auch

§ 43 (2) MarkenG → Entscheidung über den Widerspruch
§§ 29 - 32 MarkenV → Widerspruchsverfahren
§§ 29 - 42 MarkenV (Teil 4) → Einzelne Verfahren
MarkenV → Markenverordnung
MarkenG → Markengesetz, Markenrecht

1)
BPatG, Beschluss vom 6. 2. 2007 – 32 W (pat) 210/04; m.V.a. vgl. RGZ 142, 255, 257; BFH NJW-RR 1996, 57
2)
BPatG, Beschluss vom 6. 2. 2007 – 32 W (pat) 210/04