Einziehung der Beschlagnahme

§ 147 (1) MarkenG

Wird der Beschlagnahme nicht spätestens nach Ablauf von zwei Wochen nach Zustellung der Mitteilung nach § 146 Abs. 2 Satz 1 [→ Beschlagnahme bei der Verletzung von Kennzeichenrechten] widersprochen, ordnet die Zollbehörde die Einziehung der beschlagnahmten Waren an.

§ 147 (2) MarkenG → Widerspruch gegen die Beschlagnahme
§ 147 (3), (4) MarkenG → Aufhebung der Beschlagnahme

siehe auch

§§ 146 - 151 MarkenG → Beschlagnahme von Waren bei der Einfuhr und Ausfuhr
§§ 143 - 151 MarkenG (Teil 8) → Straf- und Bußgeldvorschriften, Beschlagnahme bei der Einfuhr und Ausfuhr
MarkenG → Markengesetz
Markenrecht