Einwortzeichen

Bei Einwortzeichen ist Voraussetzung für die Prägung [→ Prägetheorie] des Gesamteindrucks durch einen Bestandteil des Kennzeichens, ob der Verkehr die Marke allein in ihrer Gesamtheit erfasst oder die einzelnen Bestandteile auch gesondert wahrnimmt.1)

Ein klar (waren)beschreibendes Element [→ Beschreibende Angaben] einer Wortkombination kann als eigenständig und nicht als Komponente einer Kennzeichnung verstanden werden.2)

Beschreibende, nicht unterscheidungskräftige Bestandteile [→ Beschreibende Angaben] einer zusammengesetzten Marke haben, auch wenn sie bei der Beurteilung nicht von vornherein außer Betracht bleiben, im Allgemeinen ein geringeres Gewicht bei der Prüfung der Zeichenähnlichkeit als Bestandteile mit einer größeren Unterscheidungskraft, die auch den von dieser Marke hervorgerufenen Gesamteindruck eher dominieren können.3)

siehe auch

1)
BGH, Beschluss vom 9. Juli 2020 - I ZB 80/19 - YOOFOOD/YO; m.V.a. BeckOK.UMV/Büscher/Kochendörfer, 16. Edition [Stand 15. Februar 2020], Art. 8 Rn. 194
2)
BGH, Beschluss vom 9. Juli 2020 - I ZB 80/19 - YOOFOOD/YO; m.V.a. BGH, Urteil vom 27. März 2013 - I ZR 100/11, GRUR 2013, 631 Rn. 33 = WRP 2013, 778 - AMARULA/Marulablu; BeckOK.Markenrecht/Onken, 21. Edition [Stand 1. Mai 2020], § 14 Rn. 448
3)
BGH, Beschluss vom 9. Juli 2020 - I ZB 80/19 - YOOFOOD/YO; m.V.a. EuGH, GRUR 2020, 52 Rn. 53 f. - Hansson [Roslagspunsch/ROSLAGSÖL]