Einspruch

§ 50 (1) MarkenV

Der Einspruch nach § 131 [→ Einspruch gegen die beabsichtigte Eintragung] des Markengesetzes in Verbindung mit Artikel 7 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 soll unter Verwendung des vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formblatts eingereicht werden.

§ 50 (2) MarkenV

In der Einspruchsschrift sind anzugeben:

  1. die geografische Angabe oder Ursprungsbezeichnung, gegen deren Eintragung sich der Einspruch richtet,
  2. die EG-Nummer und das Datum der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union,
  3. der Name und die Anschrift des Einsprechenden,
  4. falls ein Vertreter bestellt worden ist, der Name und die Anschrift des Vertreters,
  5. die Umstände, aus denen sich das berechtigte Interesse des Einsprechenden ergibt.
§ 50 (3) MarkenV

Der Einspruch ist innerhalb der Einspruchsfrist zu begründen. Es ist anzugeben, auf welche Gründe nach Artikel 7 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 der Einspruch gestützt wird.

siehe auch

§§ 50 - 51 MarkenV → Einspruchsverfahren nach § 131 des Markengesetzes
§§ 47 - 55 MarkenV (Teil 6) → Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel
MarkenV → Markenverordnung
MarkenG → Markengesetz, Markenrecht