Antrag auf Löschung einer eingetragenen geografischen Angabe oder Ursprungsbezeichnung

§ 53 (1) MarkenV

Der Antrag auf Löschung einer eingetragenen geografischen Angabe oder Ursprungsbezeichnung nach Artikel 12 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 soll unter Verwendung des vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formblatts eingereicht werden.

§ 54 (1) MarkenG → Antrag auf Löschung wegen absoluter Schutzhindernisse

§ 53 (2) MarkenV

In dem Antrag sind anzugeben:

  1. die geografische Angabe oder die Ursprungsbezeichnung, die gelöscht werden soll,
  2. der Name und die Anschrift des Antragstellers,
  3. falls ein Vertreter bestellt ist, der Name und die Anschrift des Vertreters,
  4. Umstände, aus denen sich das berechtigte Interesse des Antragstellers ergibt,

siehe auch

§§ 52 - 55 MarkenV → Änderungen der Spezifikation, Löschung, Akteneinsicht
§§ 47 - 55 MarkenV (Teil 6) → Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel
MarkenV → Markenverordnung
MarkenG → Markengesetz, Markenrecht