Akzessorietät des Werktitelrechts

Für das vom Gesetzgeber damit systematisch dem Werktitel an die Seite gestelltes Unternehmenskennzeichen ist das Akzessorietätsprinzip anerkannt, d.h. das Unternehmenskennzeichen kann nicht frei, sondern nur zusammen mit dem durch es gekennzeichneten Geschäftsbetrieb veräußert und übertragen werden.1)

siehe auch

Inhaberschaft am Werktitelrecht
Akzessorietätsprinzip

1)
BGH, Urteil vom 31. Januar 2019 - I ZR 97/17 - Das Omen; m.V.a. BGH, Urteil vom 2. Mai 2002 - I ZR 300/99, GRUR 2002, 972, 974 [juris Rn. 46] = WRP 2002, 1156 - FROMMIA; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl., § 5 Rn. 72; Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 12. Aufl., § 27 Rn. 76