Störerhaftung (Internetrecht)

§ 1004 BGB → Störerhaftung
§§ 8, 10 TMG → Haftungsprivileg des Diensteanbieters
§ 7 (2) TMG → Prüfungspflichten des Diensteanbieters, Prüfungspflichten

Störerhaftung des Host-Providers
Störerhaftung des Betreibers einer Tauschbörse
Störerhaftung des Filehosting-Betreibers
Störerhaftung des Forenbetreibers
Störerhaftung der Online-Handelsplattform
Störerhaftung des WLAN-Anschlussinhabers
Störerhaftung des Access-Providers
Störerhaftung des Admin-C
Störerhaftung des Registrars
Störerhaftung der DENIC

Prüfungspflichten
Verbreiterhaftung
Zu Eigen machen fremder Informationen
Störerhaftung des Nutzers eines Hyperlinks

Als Störer [§ 1004 BGB → Störerhaftung] kann bei der Verletzung absoluter Rechte auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer - ohne Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechts beiträgt.1)

Weil die Störerhaftung aber nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden darf, die nicht selbst die rechtswidrige Beeinträchtigung vorgenommen haben, setzt die Haftung des Störers die Verletzung von Prüfungspflichten voraus, deren Umfang sich danach bestimmt, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist.2)

Eine Rechtspflicht zur Prüfung und zur Abwendung einer Rechtsverletzung kann sich nach ständiger Rechtsprechung des Senats auch aus dem Gesichtspunkt eines gefahrerhöhenden Verhaltens ergeben, insbesondere aus der Verletzung von Verkehrspflichten.3)

siehe auch

Internetrecht

1)
BGH, Urteil vom 27. Oktober 2011 - I ZR 131/10 - regierung-oberfranken.de; m.V.a. BGH, Urteil vom 22. Juli 2010 - I ZR 139/08, GRUR 2011, 152 Rn. 45 = WRP 2011, 223 - Kinderhochstühle im Internet, mwN
2)
Oberlandesgericht Köln, 6 U 51/08; m.V.a. BGH (GRUR 2004, S60 [864] - Internetversteigerung
3)
BGH, Urteil vom 18. Juni 2015 - I ZR 74/14 - Haftung für Hyperlink; m.V.a. BGHZ 173, 188 Rn. 36 ff. - Jugendgefährdende Medien bei eBay