Recht auf informationelle Selbstbestimmung

Schranken des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung

Das in Art. 2 Abs. 1 GG [→ allgemeine Persönlichkeitsrecht] i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG [→ Schutz der Menschenwürde] gewährleistete allgemeines Persönlichkeitsrecht umfasst die Befugnis jedes Einzelnen, die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten selbst zu bestimmen (→ Datenschutz).1)

Die freie Entfaltung der Persönlichkeit setzt unter den modernen Bedingungen der Datenverarbeitung den Schutz des Einzelnen gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe seiner persönlichen Daten voraus. Dieser Schutz ist von dem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 [→ Recht auf informationelle Selbstbestimmung] in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG [→ Schutz der Menschenwürde] verbürgt. Das Grundrecht gewährleistet insoweit die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen.2)

Das Grundrecht dient dabei auch dem Schutz vor einem Einschüchterungseffekt, der entstehen und zu Beeinträchtigungen bei der Ausübung anderer Grundrechte führen kann, wenn für den Einzelnen nicht mehr erkennbar ist, wer was wann und bei welcher Gelegenheit über ihn weiß. Die Freiheit des Einzelnen, aus eigener Selbstbestimmung zu planen und zu entscheiden, kann dadurch wesentlich gehemmt werden. Ein von der Grundrechtsausübung abschreckender Effekt fremden Geheimwissens muss nicht nur im Interesse der betroffenen Einzelnen vermieden werden. Auch das Gemeinwohl wird hierdurch beeinträchtigt, weil Selbstbestimmung eine elementare Funktionsbedingung eines auf Handlungs- und Mitwirkungsfähigkeit seiner Bürger gegründeten freiheitlichen demokratischen Gemeinwesens ist.3)

Die freie Entfaltung der Persönlichkeit setzt unter den modernen Bedingungen der Datenverarbeitung den Schutz des Einzelnen gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe seiner persönlichen Daten voraus. Dieser Schutz ist von dem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG verbürgt.4)

Fernmeldegeheimnis [10 GG → Brief, Post- und Fernmeldegeheimnis] und Recht auf informationelle Selbstbestimmung stehen, soweit es um den Schutz der technischen Kommunikationsdaten geht, in einem Ergänzungsverhältnis.

Beschränkungen des Art. 2 Abs. 1 GG bedürfen einer gesetzlichen Grundlage, aus der sich die Voraussetzungen und der Umfang der Beschränkungen klar und für den Bürger erkennbar ergeben und die damit dem rechtsstaatlichen Gebot der Normenklarheit entspricht5).

Wirksame Strafverfolgung ist ein legitimer Zweck zur Einschränkung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung.6)

Aufgrund des in Art. 2 Abs. 1 i.V. mit Art. 1 Abs. 1 GG verbürgten allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist der Einzelne befugt, grundsätzlich selbst darüber zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte preisgegeben und persönliche Daten verwendet werden.7) Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Beteiligten eines Verwaltungs- oder Gerichtsverfahrens ist daher grundsätzlich auch zu berücksichtigen, wenn Dritten Einsicht in die Verfahrensakten gewährt werden soll.8)

siehe auch

Art. 2 GG → Allgemeines Persönlichkeitsrecht

Datenschutz

1)
OLG Köln, Urteil v. 03.07.2008 - Az.: 15 U 43/08 - spickmich.de; m.V.a. BVerfG NJW 1984, 419, 422; BVerfG NJW 1988, 2031; BGH NJW 1991, 1532, 1533
2) , 4)
BVerfGE, Beschl. v. 22.8.2006, 2 BvR 1345/03; m.V.a. BVerfGE 65, 1 <43>
3) , 6)
BVerfGE, Beschl. v. 22.8.2006, 2 BvR 1345/03
5)
vgl. Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 12. April 2005 - 2 BvR 1027/02 -, NJW 2005, S. 1917 <1919>
7)
BVerfG NJW 1996, 771, 772
8)
BGH, Beschl. v. 10. April 2007 - I ZB 15/06; m.w.N.