Inhalt der Anmeldung

§ 3 (1) GeschmMV

Die Anmeldung muss enthalten:

  1. Angaben zum Anmelder (§ 5 Abs. 1 bis 4),
§ 3 (2) GeschmMV

Die Anmeldung kann ferner enthalten:

  1. einen Antrag auf Aufschiebung der Bekanntmachung der Wiedergabe nach § 21 Abs. 1 Satz 1 des Geschmacksmustergesetzes,
  2. die Angabe der Warenklasse oder ein Verzeichnis mit den Warenklassen, in die das Geschmacksmuster einzuordnen ist (§ 8),
  3. die Angabe des Entwerfers oder der Entwerfer (§ 5 Abs. 6),
  4. Angaben zum Vertreter (§ 5 Abs. 5),
  5. eine Erklärung über die Inanspruchnahme der Priorität einer früheren ausländischen Anmeldung desselben Geschmacksmusters oder einer Ausstellungspriorität (§ 10).

siehe auch