Komplexes Erzeugnis

Artikel 3 c) GGeschmMV

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet: „komplexes Erzeugnis“ ein Erzeugnis aus mehreren Bauelementen, die sich ersetzen lassen, so dass das Erzeugnis auseinander- und wieder zusammengebaut werden kann.

Artikel 3 a) GGeschmMV → Geschmacksmuster
Artikel 3 b) GGeschmMV → Erzeugnis

Art. 3 - 9 GGeschmMV (Titel II, Abschnitt 1) → Schutzvoraussetzungen
Art. 3 - 26 GGeschmMV (Titel II) → Materielles Geschmacksmusterrecht

Nach Art. 3 Buchst. b GGV ist ein Erzeugnis jeder industrielle oder handwerkliche Gegenstand, einschließlich - unter anderem - der Einzelteile, die zu einem komplexen Erzeugnis zusammengebaut werden sollen, Verpackung, Ausstattung, graphischen Symbolen und typographischen Schriftbildern, nicht jedoch ein Computerprogramm.1)

Ein komplexes Erzeugnis ist nach Art. 3 Buchst. c GGV ein Erzeugnis aus mehreren Bauelementen, die sich ersetzen lassen, so dass das Erzeugnis auseinander- und wieder zusammengebaut werden kann.2)

Der Begriff des Bauelements ist mangels einer Definition in der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch zu bestimmen.3)

Mit dem Ausdruck Bauelemente eines komplexen Erzeugnisses bezeichnet die Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung danach die verschiedenen Einzelteile, die zu einem komplexen industriellen oder handwerklichen Gegenstand zusammengebaut werden sollen und sich ersetzen lassen, so dass ein solcher Gegenstand auseinander- und wieder zusammengebaut werden kann, und deren Fehlen dazu führen würde, dass das komplexe Erzeugnis nicht bestimmungsgemäß verwendet werden kann.4)

siehe auch

GGeschmMV → Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung
Geschmacksmusterrecht → Gemeinschaftsgeschmacksmuster

1) , 2)
BGH, Urteil vom 10. März 2022 - I ZR 1/19 - Front kit II
3)
BGH, Urteil vom 10. März 2022 - I ZR 1/19 - Front kit II; m.V.a. EuGH, Urteil vom 20. Dezember 2017 - C-397/16 und C-435/16, GRUR 2018, 284 [juris Rn. 64] = WRP 2018, 308 - Acacia und D’Amato [Audi bzw. Porsche]
4)
BGH, Urteil vom 10. März 2022 - I ZR 1/19 - Front kit II; m.V.a. EuGH, GRUR 2018, 284 [juris Rn. 65] - Acacia und D’Amato [Audi bzw. Porsche]