Geschmacksmuster, die gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten verstoßen

Artikel 9 GGeschmMV

Ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster besteht nicht an einem Geschmacksmuster, wenn dieses gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten verstößt.

Art. 3 - 9 GGeschmMV (Titel II, Abschnitt 1) → Schutzvoraussetzungen
Art. 3 - 26 GGeschmMV (Titel II) → Materielles Geschmacksmusterrecht

siehe auch

GGeschmMV → Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung
Geschmacksmusterrecht → Gemeinschaftsgeschmacksmuster