Eintragungshindernisse

Artikel 47 (1) GGeschmMV

Kommt das Amt bei der Prüfung gemäß Artikel 45 zu dem Schluss, dass das Geschmacksmuster, für das Schutz beantragt wird:

a) der Begriffsbestimmung nach Artikel 3 Buchstabe a) [→ Geschmacksmuster] nicht entspricht, oder

b) gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstößt,

so weist es die Anmeldung zurück.

Artikel 47 (2) GGeschmMV

Die Anmeldung kann nur zurückgewiesen werden, wenn dem Anmelder zuvor Gelegenheit gegeben worden ist, die Anmeldung zurückzunehmen oder zu ändern oder eine Stellungnahme einzureichen.

Art. 45 - 50 GGeschmMV (Titel V) → Eintragungsverfahren

siehe auch

GGeschmMV → Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung
Geschmacksmusterrecht → Gemeinschaftsgeschmacksmuster