Beglaubigung von Übersetzungen

Artikel 83 (1) DV GGeschmMV

Ist die Übersetzung eines Schriftstücks einzureichen, so kann das Amt innerhalb einer von ihm festgesetzten Frist eine Beglaubigung darüber verlangen, dass die Übersetzung mit dem Urtext übereinstimmt.

Ist die Übersetzung einer früheren Anmeldung gemäß Artikel 42 [→ Inanspruchnahme der Priorität] der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 [→ Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung] zu beglaubigen, so muss die Frist mindestens drei Monate ab dem Tag der Anmeldung betragen.

Wird die Beglaubigung nicht fristgemäß eingereicht, so gilt das Schriftstück als nicht eingegangen.

Artikel 83 (2) DV GGeschmMV

Der Präsident des Amtes legt fest, wie die Übersetzungen beglaubigt werden.

Art. 80 - 84 DV GGeschmMV (Kapitel XIX) → Sprachenregelung

siehe auch

DV GGeschmMV → Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung
GGeschmMV → Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung
Geschmacksmusterrecht → Gemeinschaftsgeschmacksmuster