Akteneinsicht durch Gerichte und Behörden der Mitgliedstaaten oder durch deren Vermittlung

Artikel 78 (2) DV GGeschmMV

Gerichte oder Staatsanwaltschaften der Mitgliedstaaten können in Verfahren, die bei ihnen anhängig sind, Dritten Einsicht in die vom Amt übermittelten Akten oder Kopien gewähren. Diese Akteneinsicht unterliegt Artikel 74 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 [→ Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung].

Artikel 78 (3) DV GGeschmMV

Das Amt erhebt für die Akteneinsicht gemäß Absatz 1 und 2 keine Gebühr.

Artikel 78 (4) DV GGeschmMV

Das Amt weist die Gerichte oder Staatsanwaltschaften der Mitgliedstaaten bei der Übermittlung der Akten oder Kopien der Akten auf die Beschränkungen hin, denen die Gewährung der Einsicht in die Akten eines angemeldeten oder eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters gemäß Artikel 74 [→ Akteneinsicht] der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 [→ Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung] und Artikel 72 [→ Von der Einsicht ausgeschlossene Aktenteile] der vorliegenden Verordnung unterliegt.

Art. 77 - 78 DV GGeschmMV (Kapitel XVII) → Amtshilfe

siehe auch

DV GGeschmMV → Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung
GGeschmMV → Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung
Geschmacksmusterrecht → Gemeinschaftsgeschmacksmuster