Anmeldungserfordernisse nach der Geschmacksmusterverordnung

§ 11 (3) GeschmMG

Die Anmeldung muss den weiteren Anmeldungserfordernissen entsprechen, die in einer Rechtsverordnung [→ Geschmacksmusterverordnung] nach § 26 [→ Verordnungsermächtigungen] bestimmt worden sind.

§ 11 (1) GeschmMG → Geschmacksmusteranmeldung
§ 11 (2) GeschmMG → Inhalt der Geschmacksmusteranmeldung
§ 11 (4) GeschmMG → Fakultativer Inhalt der Geschmacksmusteranmeldung
§ 11 (5) GeschmMG → Angaben ohne Einfluss auf den Schutzumfang des Geschmacksmusters
§ 11 (6) GeschmMG → Rücknahme der Anmeldung

siehe auch