Neuheit (Gebrauchsmusterrecht)

§ 1 (1) GebrMG

Als Gebrauchsmuster werden Erfindungen geschützt, die neu sind, auf einem erfinderischen Schritt beruhen und gewerblich anwendbar sind.

Neuheit ist Voraussetzung für die Gebrauchsmusterfähigkeit.

§ 3 (1) S. 1 GebrMG

Der Gegenstand eines Gebrauchsmusters gilt als neu, wenn er nicht zum Stand der Technik gehört.

siehe auch