Mitteilung des Widerspruchs

§ 17 (2) GebrMG

Andernfalls teilt das Deutsche Patent- und Markenamt den Widerspruch dem Antragsteller mit und trifft die zur Aufklärung der Sache erforderlichen Verfügungen. Es kann die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen anordnen. Für sie gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung (§§ 373 bis 401 sowie 402 bis 414) entsprechend. Die Beweisverhandlungen sind unter Zuziehung eines beeidigten Protokollführers aufzunehmen. Eine mündliche Verhandlung findet nur statt, wenn ein Beteiligter dies beantragt oder das Deutsche Patent- und Markenamt dies für sachdienlich erachtet. § 128a der Zivilprozessordnung ist entsprechend anzuwenden.

§ 17 (1) GebrMG → Widerspruch gegen den Löschungsantrag
§ 17 (3) GebrMG → Entscheidung über den Löschungsantrag
§ 17 (4) GebrMG → Kostenentscheidung

siehe auch