Gebrauchsmusterrechtliche Äquivalenz

Ebenso wie im Patentrecht [→ Äquivalenz] setzt Äquivalenz im Gebrauchsmusterrecht voraus, dass die vom Wortsinn des Gebrauchsmusteranspruchs abweichende Ausführung das der Erfindung zu Grunde liegende Problem mit zwar abgewandelten, aber objektiv gleichwirkenden Mitteln löst und seine Fachkenntnisse den Fachmann befähigen, die abgewandelten Mittel als gleichwirkend aufzufinden. Darüber hinaus müssen die Überlegungen, die der Fachmann anstellen muss, derart am Sinngehalt der im Gebrauchsmusteranspruch unter Schutz gestellten technischen Lehre orientiert sein, dass der Fachmann die abweichende Ausführung mit ihren abgewandelten Mitteln als der gegenständlichen gleichwertige Lösung in Betracht zieht.1)

siehe auch

1)
LG Düsseldorf Urteil vom 18. Oktober 2007, Az. 4a O 285/06 - Kunststoff-Schalenteil-Gepäckstück; zu dem Gleichlauf von Patent- und Gebrauchsmusterrecht vgl. BGH NJW 3208, 3210 - Demonstrationsschrank; zu den Voraussetzungen der Äquivalenz: BGH, Urteil vom 13.02.2007, X ZR 74/05 – Kettenradanordnung; BGH GRUR 2006, 313 – Stapeltrockner; BGH GRUR 2002, 511 – Kunststoffrohrteil; BGH GRUR 2002, 515 – Schneidmesser I; BGH GRUR 2002, 519 – Schneidmesser II; BGH GRUR 2002, 523 – Custodiol I; BGH GRUR 2002, 527, 529 – Custodiol II; OLG Düsseldorf Mitt. 2005, 449, 452 – Monoklonaler Maus-Antikörper