Änderungen der Gebrauchsmusteranmeldung

§ 4 (5) GebrMG

Bis zur Verfügung über die Eintragung des Gebrauchsmusters sind Änderungen der Anmeldung zulässig, soweit sie den Gegenstand der Anmeldung nicht erweitern. Aus Änderungen, die den Gegenstand der Anmeldung erweitern [→ Unzulässige Erweiterung], können Rechte nicht hergeleitet werden.

Unzulässige Erweiterung

siehe auch

Gebrauchsmusteranmeldung