Zentralkammer

Artikel 7 (2) EPGÜ:

Die Zentralkammer hat ihren Sitz in Paris und verfügt über eine Abteilung in London und eine Abteilung in München. Die Verfahren vor der Zentralkammer werden gemäß Anhang II, der Bestandteil dieses Übereinkommens ist, zugeordnet.

Artikel 6 → Gericht
Artikel 7 → Das Gericht erster Instanz

Artikel 7 (3), (4) → Lokalkammern
Artikel 7 (5) → Regionalkammern

§§ 6 - 14 (Kapitel II) → Institutionelle Bestimmungen
§§ 1 - 35 (Teil 1) → Allgemeine und Institutionelle Bestimmungen
Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht

siehe auch

EU-Patent → Einheitliches europäisches Patent