Patent

Artikel 2 g) EPGÜ:

Für die Zwecke dieses Übereinkommens bezeichnet der Ausdruck „Patent“ ein europäisches Patent und/oder ein europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung.

§ 2 a) - j) → Begriffsbestimmungen
§§ 1 - 5 (Kapitel I) → Allgemeine Bestimmungen
§§ 1 - 35 (Teil 1) → Allgemeine und Institutionelle Bestimmungen
Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht

siehe auch

EU-Patent → Einheitliches europäisches Patent