EPÜ

Artikel 2 d) EPGÜ:

Für die Zwecke dieses Übereinkommens bezeichnet der Ausdruck „EPÜ“ das Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente vom 5. Oktober 1973 mit allen nachfolgenden Änderungen.

§ 2 a) - j) → Begriffsbestimmungen
§§ 1 - 5 (Kapitel I) → Allgemeine Bestimmungen
§§ 1 - 35 (Teil 1) → Allgemeine und Institutionelle Bestimmungen
Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht

siehe auch

EU-Patent → Einheitliches europäisches Patent