Rechtsstellung

Artikel 5 (1) EPÜ 2000

Die Organisation besitzt Rechtspersönlichkeit.

Artikel 5 (2) EPÜ 2000

Die Organisation besitzt in jedem Vertragsstaat die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach dessen Rechtsvorschriften zuerkannt ist; sie kann insbesondere bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und veräußern sowie vor Gericht stehen.

Artikel 5 (3) EPÜ 2000

Der Präsident des Europäischen Patentamts vertritt die Organisation.

siehe auch

Artikel 5-9 EPÜ → Die Europäische Patentorganisation
Teil 1 EPÜ → Allgemeine Vorschriften und Institutionelle Vorschriften
EPÜ → Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente