Nacharbeitbarkeit bei einer medizinischen Verwendung

Eine Offenbarung ist nach ständiger Rechtsprechung nur dann neuheitsschädlich [Art. 54 (2) EPÜ → Neuheit], wenn die darin enthaltene Lehre nacharbeitbar ist, d. h. vom Fachmann ausgeführt werden kann.1)

Damit das Erfordernis der Nacharbeitbarkeit bei einer medizinischen Verwendung als erfüllt gilt, muss aufgrund der Offenbarung in dem Dokument des Stands der Technik glaubhaft sein, dass die therapeutische Wirkung, die der offenbarten Behandlung zugrunde liegt, erzielt werden kann.2)

Ein Dokument des Stands der Technik ist nur dann neuheitsschädlich, wenn darin nicht nur das im Anspruch bezeichnete Erzeugnis für die beanspruchte therapeutische Anwendung offenbart wird, sondern sich das beanspruchte Erzeugnis auch tatsächlich für die beanspruchte therapeutische Anwendung eignet.3)

siehe auch

Art. 54 (5) EPÜ → Zweite medizinische Indikation

1)
siehe „Rechtsprechung der Beschwerdekammern“, 7. Aufl. 2013, I.C.3.11, und insbesondere T 1437/07
2)
siehe T 609/02
3)
T 1457/09