Leitung

Artikel 10 (1) EPÜ 2000

Die Leitung des Europäischen Patentamts obliegt dem Präsidenten, der dem Verwaltungsrat gegenüber für die Tätigkeit des Amts verantwortlich ist.

Artikel 10 (2) EPÜ 2000 → Aufgaben und Befugnisse des Präsidenten
Artikel 10 (3) EPÜ 2000 → Vizepräsidenten

siehe auch

Artikel 10-25 EPÜ → Das Europäische Patentamt
Teil 1 EPÜ → Allgemeine Vorschriften und Institutionelle Vorschriften
EPÜ → Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente