Sind als Anmelder für verschiedene Vertragsstaaten verschiedene Personen in das Europäische Patentregister eingetragen, so erteilt das Europäische Patentamt das europäische Patent für jeden Vertragsstaat entsprechend.
Regel 71-72 → Prüfung durch die Prüfungsabteilung Teil 4 AO EPÜ → Ausführungsvorschriften zum Erteilungsverfahren AO EPÜ → Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente EPÜ → Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente