Einreichung von Anmeldungen betreffend Geheimerfindungen

Artikel 75 (2) EPÜ 2000

Absatz 1 steht der Anwendung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften nicht entgegen, die in einem Vertragsstaat

a) für Erfindungen gelten, die wegen ihres Gegenstands nicht ohne vorherige Zustimmung der zuständigen Behörden dieses Staats ins Ausland übermittelt werden dürfen, oder

b) bestimmen, dass Patentanmeldungen zuerst bei einer nationalen Behörde eingereicht werden müssen, oder die unmittelbare Einreichung bei einer anderen Behörde von einer vorherigen Zustimmung abhängig machen.

Artikel 75 (1) EPÜ → Einreichung der europäischen Patentanmeldung

siehe auch

Artikel 75 (1) EPÜ → Einreichung der europäischen Patentanmeldung
§ 50 ff PatG → Geheimpatent