Beschwerdegebühr

Artikel 108 S. 2 EPÜ 2000

Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr entrichtet worden ist.

Artikel 108 EPÜ → Frist und Form der Beschwerde

Gilt eine Beschwerde gem. Artikel 108 Satz 2 EPÜ deswegen als nicht eingelegt, weil die Beschwerdegebühr erst nach Ablauf der Beschwerdefrist gezahlt wurde, so kann der mit der Zahlung der Gebühr verfolgte Zweck nicht mehr erreicht werden. Die Beschwerdegebühr ist daher zurückzuzahlen, ohne dass es einer besonderen Anordnung der Beschwerdekammer bedarf.1)

siehe auch

Teil 6 EPÜ → Beschwerdeverfahren
EPÜ → Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente

1)
J 16/82