Aufschiebende Wirkung der Beschwerde

Artikel 106 (1) S. 1 EPÜ 2000

Die Entscheidungen der Eingangsstelle, der Prüfungsabteilungen, der Einspruchsabteilungen und der Rechtsabteilung sind mit der Beschwerde anfechtbar. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.

siehe auch