Anspruchsfassung in Fällen der zweiten medizinischen Indikation

Schweizerische Anspruchsform

Wird dem Gegenstand eines Anspruchs nur durch eine neue therapeutische Verwendung eines Arzneimittels Neuheit verliehen, darf der Anspruch nicht mehr in der sogenannten schweizerischen Anspruchsform abgefasst werden, wie sie mit der Entscheidung G 1/83 geschaffen wurde.1)

Artikel 54 (5) EPÜ 2000 ermöglicht nun einen Anspruch, der auf den Stoff selbst gerichtet ist:

„Stoff X zur Behandlung der Krankheit Y“

siehe auch

Artikel 54 (5) EPÜ → Zweite medizinische Indikation

1)
Entscheidung der Großen Beschwerdekammer vom 19. Februar 2010, G 2/08