Anmeldegebühr und Recherchengebühr für die europäische Teilanmeldung

Regel 36 (3) EPÜ 2000

Die Anmeldegebühr und die Recherchengebühr sind für die Teilanmeldung innerhalb eines Monats nach ihrer Einreichung zu entrichten. Wird die Anmeldegebühr oder die Recherchengebühr nicht rechtzeitig entrichtet, so gilt die Anmeldung als zurückgenommen.

Regel 36 (1) → Materiellrechtliche Voraussetzungen für die Einreichung der europäischen Teilanmeldung
Regel 36 (2) → Verfahrenssprache der europäischen Teilanmeldung
Regel 36 (4) → Benennungsgebühr bei einer europäischen Teilanmeldung
Art. 76 EPÜ → Europäische Teilanmeldung

siehe auch

Regel 35-40 → Einreichung der europäischen Patentanmeldung
Teil 3 AO EPÜ → Ausführungsvorschriften zur Europäischen Patentanmeldung
AO EPÜ → Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
EPÜ → Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente