Anmeldegebühr und Recherchengebühr

Regel 38 (1) EPÜ 2000

Die Anmeldegebühr und die Recherchengebühr sind innerhalb eines Monats nach Einreichung der europäischen Patentanmeldung zu entrichten.

Zusatzgebühr für Anmeldungen von mehr als 35 Seiten

Zusatzgebühr (Regel 38 (2), (3) EPÜ 2000)

siehe auch

Regel 35-40 → Einreichung der europäischen Patentanmeldung
Teil 3 AO EPÜ → Ausführungsvorschriften zur Europäischen Patentanmeldung
AO EPÜ → Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
EPÜ → Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente